Stand der Neubaugebietsplanung gemäß beschlossenem Klimaschutzkonzept

Vorbemerkungen:

I. Beschlossenes Klimaschutzkonzept

Am 10.05.2012 hat die Gemeindevertretung unter TOP4 u.a. folgenden Punkt aus dem erarbeiteten Klimaschutzkonzept beschlossen:

Der Gemeindevorstand wird beauftragt, folgende im integriertem Energie- und Klimaschutzkonzept skizzierten Vorschläge bei seinem Verwaltungshandeln zu berücksichtigen:

·         Neubaugebietsplanung (Kap. 9.7)

Dieses Kapitel lautet im Einzelnen wie folgt:

9.7 Neubaugebietsplanung

Die Neubauplanung umfasst die städtebauliche Planung (Bauleitplanung) und die Objektplanung.

Beide Bereiche haben einen erheblichen energie- und klimarelevanten Einfluss. Eine energieeffiziente Stadtplanung umfasst

• die Wärmeverlustsenkung durch kompakte Gebäude,

• die Sicherung von passiven Solargewinnen,

• die Schaffung der Voraussetzungen für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen,

• die Schaffung der Möglichkeit einer effizienten Wärmeversorgung und daneben

• die Minimierung des motorisierten Individual-Verkehrs.

Mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) [34] und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) [19] werden gebäudebezogen Standards gesetzt, die im Neubau und im Fall wesentlicher Modernisierung beachtet werden müssen. Die EnEV verknüpft die Wärmedämmung der Gebäudehülle mit dem Energieverbrauch zur Bereitstellung von Heizwärme und Warmwasser. Das Niedrigenergiehaus wird als Standard für Neubauten vorgeschrieben. Ziel EnEV 2009 ist es, den Primärenergiebedarf für Heizung und Warmwasser um 30 % zu senken. Das EEWärmeG soll den Anteil der erneuerbaren Energien an der Wärmeerzeugung ausweiten. Wenn bei Neubauten erneuerbare Energien, Abwärme oder Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) nicht bis zu einem Deckungsanteil von 50 % genutzt werden, müssen die Anforderungswerte der EnEV 2009 bezüglich Energieeinsparung um mindestens 15 % unterschritten werden.

Die zukünftige EnEV 2012 wird die EnEV 2009 voraussichtlich in folgenden Punkten ändern [32]:

[1] für Neubauten werden die Anforderungen an den Jahresprimärenergiebedarf um 30 % und an den spezifischen Transmissionswärmeverlust um 15 % verschärft.

[2] für bestehende Gebäude wird sich bei einem Umbau bzw. der Sanierung der zulässige Aufschlag gegenüber neuen Gebäuden von 40 % auf 20 % verringern.

[3] Nachtstromspeicherheizsysteme, die vor dem 1. Januar 1990 eingebaut worden sind, sind bis zum 1. 1. 2020 außer Betrieb zu nehmen. Nach dem 31. 12. 1989 eingebaute, aufgestellte oder in wesentlichen Bauteilen erneuerte Nachtstromspeichersysteme sind 30 Jahre nach Einbau, Aufstellung oder wesentlicher Erneuerung außer Betrieb zu nehmen.

Das städtebauliche Konzept beeinflusst in einem hohen Maß den Energiebedarf von Neubaugebieten und damit auch die Randbedingungen für deren Wärmeversorgung. Energieeffiziente Stadtplanung bedeutet Abstimmung der Bebauungsplanfestsetzungen. Sie setzt auf das optimale Zusammenwirken von Wärmeverlustsenkung durch Ermöglichung kompakter Gebäude, Sicherung günstiger Voraussetzungen zur aktiven, insbesondere aber passiven Sonnenenergienutzung und einer effizienten Wärmeversorgung.

Nach Baugesetzbuch (BauGB) [3] sind die energetischen Belange planungsrelevant. Mit dem BauGB wurden die Nutzung erneuerbarer Energien und nachhaltige, d.h. auch energiesparende Bauweisen explizit als Belang in die Bauleitplanung eingeführt. Nach §1, Abs.5, Satz 2 BauGB können die Kommunen auf den „Allgemeinen Klimaschutz“ und die Energieeffizienz zielende Regelungen treffen. Damit sind Umweltbelange nicht nur in Verfolgung städtebaulicher Zielsetzungen im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, sondern sie können den städtebaulichen Zielen und Zwecken der Bauleitplanung hinzutreten, d.h. nach § 9 BauGB zulässige städtebauliche Festsetzungen eigenständig begründen.

Das Erschließungssystem, der Grundstückszuschnitt und die Grundstücksgröße bestimmen die Anschlussdichte und damit die Voraussetzungen und Wirtschaftlichkeit der Erschließung, Energie- und Wärmeversorgung. Der Katalog der aus städtebaulichen Gründen möglichen Festsetzungen wurde um Gebiete in denen „bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen“ ergänzt.

Ein erhöhter baulicher Wärmeschutz kann jedoch nur privatrechtlich, z.B. in städtebaulichen Verträgen oder in Kaufverträgen für kommunales Wohnbauland vereinbart, nicht jedoch planungsrechtlich verbindlich im Bebauungsplan festgesetzt werden.

Der Städtebauliche Vertrag bietet einen gegenüber der Bauleitplanung erweiterten Rahmen für energetische Festsetzungen. Hierin können „die Nutzung von Netzen und Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung sowie von Solaranlagen für Wärme, - Kälte- und Elektrizitätsversorgung“ privatrechtlich vereinbart werden. Darüber hinausgehend können u.a. auch Niedrigenergiebauweisen und die Art der Heizungsanlage, z.B. allgemein oder ein Anschluss- und Nutzungsgebot für Kraft-Wärme-Kopplung vereinbart werden.

II. Haushaltsbeschluss Planungskosten neues Wohngebiet

Für den Haushalt 2016 wurden 42.500 € Planungskosten für ein neues Wohngebiet beschlossen. Ebenso für den Haushalt 2017 (sofern dieser Beschluss Bestand hat). Insofern wird davon ausgegangen, dass in der Verwaltung bereits mit den Planungen begonnen wurde.  

 

Anfragen:

1. Auf welches Gebiet fokussieren sich die Überlegungen zur Erschließung eines neuen Baugebiets?

2.    Wie sind dort die aktuellen Eigentumsverhältnisse (Privateigentum / Gemeindeeigentum)?

3.    Falls sich die Grundstücke überwiegend in Privatbesitz befinden:

a.    Gibt es alternative Gebiete innerhalb der Siedlungserweiterungsflächen gemäß RegFNP, die einen höheren Anteil an Gemeindeeigentum aufweisen?

b.    Werden Überlegungen angestellt, die Flächen temporär aufzukaufen, um über Kaufverträge / städtebauliche Verträge mehr Gestaltungsmöglichkeiten zu erhalten? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? 

4.    Welche der in Kapitel 9.7 genannten Aspekte wurden bislang mit welchem Ergebnis berücksichtigt?

5.    Welche der in Kapitel 9.7 genannten Aspekte sollen noch berücksichtigt werden?

6.    Welche der in Kapitel 9.7 genannten Aspekte sollen nicht berücksichtigt werden? Warum?



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